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Änderungen im Mietrecht

Mieter schauen in die Röhre

Änderungen im Mietrecht

Mieter schauen in die Röhre
Mieter schauen in die Röhre

Im bisherigen Mietrecht gab es die Möglichkeit, bei Baumaßnahmen und Modernisierungen, in Verbindung mit Schmutz und Lärmbelästigung, sofort zu Beginn der Maßnahmen, die Miete erheblich zu kürzen.

Diese Mietkürzung ist jetzt auf jeden Fall, in den drei ersten Monaten ausgeschlossen worden.

Die Mieter müssen nun Lärmbelästigungen, Schmutz und andere Beeinträchtigungen in dieser Zeit hinnehmen. Diese Änderung soll dazu beitragen, dass Hausbesitzern, die eine energetische Sanierung vornehmen, in diesen drei Monaten kein finanzieller Nachteil entsteht und die Besitzer sollen, durch diese Änderung, angeregt werden, Sanierungen, welche eine Energieersparnis zur Folge haben, zügiger vorzunehmen. Hierbei ist es egal, ob eine Solaranlage eingebaut wird, eine Modernisierung der Heizungsanlage oder eine Wärmedämmung vorgenommen wird. 11 % der Kosten für die Sanierung können anschließend auf die Miete umgelegt werden.

Neues Mietrecht – Mai 2013 – Zwangsräumungen erleichtert

Ausgenommen hiervon sind Modernisierungen zum Klimaschutz, also zum Beispiel eine Solaranlage, deren Energie zum Teil ins gesamte Stromnetz eingespeist wird. Bei allen energetischen Modernisierungen profitiert der Mieter aber durch das Einsparen von Heiz- und Stromkosten.

Verzögerung von Modernisierungen

Bisher konnte ein Mieter den Beginn der Modernisierung verzögern, indem er einen sogenannten Härtefall anmeldete. D. h. Er musste darlegen, dass er die zu erwartende Mieterhöhung nicht zahlen kann.

Dieser Antrag musste vor Beginn der Baumaßnahmen gestellt und geprüft werden. Ab dem 01. Mai muss der Mieter diesen Antrag genauso bis vier Wochen vor Baubeginn stellen.

Die Überprüfung erfolgt aber erst, wenn der Vermieter die Mieterhöhung dann vornimmt. Sollte der Mieter darlegen können, dass er die Erhöhung nicht zahlen kann, kann er in der Wohnung bleiben, ohne die Erhöhung zu zahlen. Diese Änderung erfolgte, damit der Beginn der Baumaßnahmen nicht mehr verzögert wird.

Tagesschau vom 01.05.2013 20.00 Uhr

Niedrigere Mieterhöhungen und Mietkaution

Eine weitere Änderung betrifft die Kündigung und Räumung sogenannter Mietnomaden. Die Gerichte wurden angewiesen, Räumungsklagen wegen Mietaußenständen schneller zu bearbeiten.

Des weiteren kann vom Mieter verlangt werden, dass er für die Zeit, in der die Räumungsklage bearbeitet wird, eine entsprechende Mietzahlung als „Sicherheitsanordnung“ bei Gericht zu hinterlegen.

Außerdem nützt es nichts mehr, wenn am Räumungstag ein vorgeschobener Untermieter öffnet. Die Wohnung darf auch dann geräumt werden, wenn der eigentliche Mieter nicht anwesend ist. Durch das neue Mietrecht werden die Länder in die Lage versetzt, Mieterhöhungen nur noch bis zu 15 % in drei Jahren zuzulassen. Bisher konnten die Vermieter die Miete, in diesem Zeitraum, um bis zu 20 % erhöhen. Die Erhöhung bezieht sich weiterhin auf die sogenannten Vergleichsmieten. Die Hinterlegung der Kaution von bis zu drei Monatsmieten (ohne Nebenkosten) bleibt bestehen. Die Kaution kann in einem Betrag oder in drei Raten gezahlt werden. Neu ist hier nur, dass der Vermieter, bei der Ratenzahlung, sofort kündigen kann, wenn der Mieter mit zwei der Raten im Rückstand ist.

[sws_green_box box_size=“640″]Fazit: Bis auf die geringere Mieterhöhung, die allerdings von Bundesland zu Bundesland anders geregelt werden kann, stärken alle Neuerungen eher die Rechte der Vermieter, nicht die der Mieter. Allerdings sind diese Änderungen in Teilbereichen sicher durchaus sinnvoll. Im Besonderen in Bezug auf Mietnomaden. Einige Vermieter wurden, durch die langwierige Verfahrensweise, oftmals an den Rand ihrer Existenz gebracht. [/sws_green_box]

Artikelbild Oben: ©panthermedia.net Harald Richter

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