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Landeserziehungsgeld 2014

Landeserziehungsgeld

Landeserziehungsgeld 2014

LandeserziehungsgeldMit Einführung des Betreuungsgeldes zum 01. August 2013 ist in einigen Bundesländern wieder die Diskussion über das Landeserziehungsgeldes entbrannt. Diese Leistung für Familien, die es nur in Baden Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen gibt, stellt neben Erziehungsgeld und Betreuungsprämie eine freiwillige Zahlung der Bundesländer dar, die Eltern zusätzlich erhalten können.

[sws_yellow_box box_size=“630″]Die IHK Erfurt äußert sich kürzlich dahingehend, dass das Land Thüringen die Zahlung des Landeserziehungsgeldes zugunsten des Schuldenabbaus streichen sollte, da es sich hier um eine Doppelförderung handelt. Diese Ansicht vertritt neben der Thüringischen Opposition auch die Sozialministerin Heike Taubert (SPD). Thüringens Ministerpräsidentin Christine Lieberknecht (CDU) dagegen will trotz des bundesweiten Betreuungsgeldes am Landeserziehungsgeld auch 2014 festhalten, wie die Thüringer Allgemeine am 23.12.2013 schreibt. [/sws_yellow_box]

Der Koalitionsvertrag der CDU mit der SPD ist eindeutig. Für 2014 ist es im Landeshaushalt verankert.“ (Zitat Christine Lieberknecht in der Leipziger Volkszeitung). Für die Folgejahre sei jedoch zu prüfen, ob sich Leistungen für Familien gegebenenfalls kombinieren lassen.

Gemeinsamkeiten bei Landeserziehungsgeld

Da das Landeserziehungsgeld eine Leistung der Bundesländer darstellt gibt es in den einzelnen Ländern auch etwas voneinander abweichende Anspruchsvoraussetzungen, Bezugsdauern und Höhe der Förderung. Folgende Anspruchsvoraussetzungen gelten aber im Großen und Ganzen in allen Ländern:

  • Die Antragsteller müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder aber die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder bestimmter mit der EU assoziierten Staaten (z. B. Türkei). Weiterhin muss der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort in dem Bundesland liegen, in dem der Antrag auf Landeserziehungsgeld gestellt wird.
  • Der oder die Antragsteller müssen das Personensorgerecht für das Kind haben, mit diesem zusammen in einem gemeinsamen Haushalt leben und es selber betreuen und erziehen.
  • Die Antragstellende Person darf keine, oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben. Eine Erwerbstätigkeit bis zu 21 Wochenstunden bei Alleinerziehenden oder 30 Wochenstunden bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit beider Elternteile ist unschädlich.
  • Das Landeserziehungsgeld kann auch von Empfängern von Sozialleistungen bezogen werden, ohne dass eine Anrechnung auf diese Leistung erfolgt. Das Geld steht den Eltern zusätzlich zur Verfügung.
  • Das Landeserziehungsgeld ist eine zusätzliche Leistung die durch die Bundesländer im Rahmen der Familienförderung bezahlt wird. Im Antrag müssen die Eltern ihre Einkommensverhältnisse darlegen. Bei Überschreitung der Einkommensgrenzen wird entweder das Landeserziehungsgeld gekürzt oder bei starker Überschreitung gar nicht gewährt.

Unterschiede in den einzelnen Bundesländern

Während die Anspruchsvoraussetzungen in allen vier Bundesländern in etwa gleich sind, gibt es bei Höhe, Bezugsdauer und Einkommensgrenzen größere Unterschiede bei der Gewährung des Landeserziehungsgeldes.

Baden Württemberg:

In Baden Württemberg wird das Landeserziehungsgeld für Kinder ab dem 13. oder 15. Lebensmonat gewährt, jedoch nicht vor Ablauf des letzten Bezugsmonats des Elterngeldes. Die Bezugsdauer gilt für einen Zeitraum von maximal zehn Betreuungsmonaten, bei angenommenen Kindern ebenfalls zehn Monate, längstens bis zur Vollendung des neunten Lebensjahres des Kindes. Das Erziehungsgeld kann nur zusammenhängend und für volle Lebensmonate beantragt werden.

Für das 1. und 2. Kind werden monatlich 205,00 EUR gezahlt, ab dem dritten Kind monatlich 240,00 EUR.

Die Einkommensgrenze für den Bezug beträgt bei Alleinerziehenden jährlich 13.500,00 EUR, bei Verheirateten 16.560,00 EUR. Als Einkommen werden Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 2 Abs. 1 und 2 EStG) abzüglich prozentualer Pauschalen und zuzüglich anzurechnender Entgeltersatzleistungen berücksichtigt.

Bei Überschreiten der Einkommensgrenzen wird die Zahlung in Schritten von 26,00 EUR gekürzt.

Das Landeserziehungsgeld wird auf schriftlichen Antrag hin gezahlt. Antragsformulare und weiter Informationen gibt es z. B. auf der Internetseite der L-Bank (Staatsbank für Baden Württemberg).

Bayern:

In Bayern müssen die Antragsteller mindesten 12 Monate in Bayern ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nachweisen. Darüber hinaus muss zusätzlich eine Früherkennungsuntersuchung U 6 bzw. U 7 für Kinder nachgewiesen werden. Der Antrag kann frühestens ab dem neunten Lebensmonat gestellt werden. Ein Antrag der nach dem Ende der Auszahlung des Elterngeldes gestellt wir, gilt maximal drei Monate zurück.

Gezahlt werden für das erste Kind monatlich 150,00 EUR, für das Zweite bis zu 200,00 EUR und für das dritte Kind bis zu 300,00 EUR. Die Bezugsdauer für das erste Kind beträgt 6 Monate, für jedes weitere Kind maximal 12 Monate.

Die Mitgliedschaft der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt während der Bezugsdauer erhalten und Versicherungspflichtige müssen auf die bezogenen Leistungen keine Beiträge entrichten.

Die Einkommensgrenzen betragen hier für Alleinerziehende jährlich 22.000,00 EUR und für Paare 25.000,00 EUR. Für jedes weitere Kind das zum Haushalt gehört, erhöht sich dieser Betrag um 3.140,00 EUR. Bei Überschreiten dieser Grenzen wird die Leistung gekürzt oder entfällt ganz.

Weitere Informationen findet man im Internet auf den Seiten des Zentrum Bayern Familie und Soziales.

Sachsen:

In Sachsen können Eltern ab dem zweiten oder dritten Lebensjahr ihres Kindes einen Antrag auf Landeserziehungsgeld stellen. Um die volle Leistung vom Land zu erhalten darf das Kind nicht in einer staatlich geförderten Kita oder einem Hort untergebracht sein, wenn es den 14. Lebensmonat vollendet hat. Ist dies der Fall, wird nur die folgende gekürzte Leistung gezahlt:

Für das erste Kind fünf Monate 150,00 EUR, für das zweite Kind sechs Monate lang 200,00 EUR und für jedes weitere sieben Monate jeweils 300,00 EUR.

Bei ungekürzter Zahlung ab dem 3. Lebensjahr bekommen die Eltern monatlich für das erste Kind neuen Monate je 150,00 EUR, für das zweite Kind neun Monate jeweils 200,00 EUR und ab dem dritten Kind für maximal 12 Monate 300,00 EUR.

Auch in Sachsen ist das Landeserziehungsgeld eine zusätzliche Förderung, die sich bei der Bewilligung nach der Höhe des Einkommens der Eltern richtet. Bei Überschreiten der Grenze von 14.100,00 für Alleinstehende und 17.100,00 EUR bei (Ehe-) Paaren wird die Zahlung des Landeserziehungsgeld stufenweise gekürzt. Das Landeserziehungsgeld wird auch hier nicht auf andere gewährte Sozialleistungen (z. B. ALG II) angerechnet, sondern wird zusätzlich gezahlt.

Thüringen:

In Thüringen kann das Landeserziehungsgeld (Thüringer Erziehungsgeld) von Eltern ab dem 13. Lebensmonat eines Kindes für maximal 12 Monate beantragt werden.

Im Gegensatz zu den anderen Bundesländern ist in Thüringen die zeitweilige Unterbringung in einer Kindertagesstätte (maximal 5 Stunden pro Tag) nicht generell schädlich für den Bezug der Leistung. Allerdings wird das Landeserziehungsgeld in diesem Fall um monatlich 75,00 EUR gekürzt.

Gezahlt werden für das erste Kind monatlich 150,00 EUR, für das Zweite 200,00 EUR, für das Dritte 250,00 EUR und für jedes weiter Kind 300,00 EUR.

Zusätzlich zu dem Einkommensnachweis der Eltern ist ein aktueller Kindergeldnachweis, der Elterngeldbescheid, sowie den Nachweis über die U 6 Untersuchung vorzulegen.

Antragsformulare und weiterführende Informationen gibt es auf der Internetseite www.thüringen.de.

Fazit

Das Landeserziehungsgeld ist eine nicht so bekannte und wenig verbreitete Förderung für Familien mit unterem oder mittlerem Einkommen, die zusätzlich zu anderen Sozialleistungen gewährt wird. Eltern die in den entsprechenden Bundesländern wohnen und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, sollten den Antrag auf Landeserziehungsgeld auf jeden Fall stellen um diese Leistung zu erhalten – und bitte nicht durch die Antragsformulare und den Papierkrieg abschrecken lassen!

Bildquellen
Artikelbild: ©panthermedia.net Martin Dworschak

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