Das Elterngeldgesetz

Das Elterngeldgesetz

Die Vereinbarung von Familie und Beruf stellt für viele Eltern eine kaum zu bewältigende Herausforderung dar:

Wird die hauptberufliche Tätigkeit auch nach der Geburt des Kindes ausgeübt, fehlt es an der Zeit, die Betreuung des Kindes vollständig zu übernehmen.

Auf den Beruf wirken sich durchwachte Nächte zumeist durch einen Mangel an Konzentration und eine verminderte Leistungsfähigkeit aus. Eine mögliche Lösung stellt die vorübergehende Niederlegung der Arbeit dar – damit verbunden aber waren lange Zeit die Sorgen um den Arbeitsplatz sowie um die finanzielle Situation der Familie, die so eine Reduzierung des Haushaltseinkommens zu verzeichnen hat.

Um Eltern hier zu unterstützen und die Handhabung der Problematik zu vereinfachen, verabschiedete der Gesetzgeber vor wenigen Jahren das Elterngeldgesetz.

Was ist das Elterngeldgesetz?

Das Elterngeldgesetz befindet sich im ersten Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, welches am 01. Januar 2007 in Kraft trat.

Das Elterngeldgesetz klärt sämtliche mit dem Elterngeld zusammenhängenden Fragestellungen und entfaltet eine rechtlich bindende Wirkung:

Der Anspruch auf Elterngeld ist gesetzlich verankert und muss beim Vorliegen der Voraussetzungen gewährt werden.

Damit soll das Elterngeldgesetz eine Stärkung der Position von Familien erwirken und diese in ihrer Entscheidung für das gemeinsame Kind unterstützen.

Welche Regelungen umfasst das Elterngeldgesetz?

Das Elterngeldgesetz beschäftigt sich zunächst mit den wesentlichen Voraussetzungen eines Anspruchs und legt fest, wer überhaupt Berichtigter im Sinne diesen Gesetzes ist: Nämlich jede Person mit Wohnsitz in Deutschland, die sich der persönlichen Betreuung und Erziehung des Kindes annimmt und dabei keiner vollen Beschäftigung nachgeht.

Weiterhin wird im Elterngeldgesetz die Höhe des Elterngeldes sowie der infrage kommende Bezugszeitraum geregelt. Auch die Regelungen zur Antragstellung sind im Elterngeldgesetz zu finden. Auskunftspflichten des Berechtigten werden im Elterngeldgesetz ebenso niedergelegt wie die Handhabung von Unterhaltspflichten, die Anrechnung von anderen Leistungen wie etwa Mutterschaftsgeld oder Einkommen oder die Auskunftspflicht des Arbeitgebers in Bezug auf Nachweise von Einkommen oder Arbeitszeit.

Darüber hinaus legt das Elterngeldgesetz in § 14 Bußgelder für eine durch eine unvollständige, nicht rechtzeitig oder nicht richtig übermittelte Angabe begangene Ordnungswidrigkeit fest.  Auch die Zuständigkeit der Länder für die Ausführung des Gesetzes ist im Elterngeldgesetz geregelt.

Haushaltskonsolidierung und das Elterngeldgesetz

Die Änderung von Gesetzen im Rahmen einer Anpassung oder aufgrund einer Gesetzeslücke ist nichts Ungewöhnliches.

Vor diesem Hintergrund ist es auch zu sehen, dass das Elterngeldgesetz seit Inkrafttreten Anfang 2007 bereits fünf Mal geändert wurde.

Die erste Änderung erfuhr das Elterngeldgesetz zum 19. August 2007 – Auslöser war die Umsetzung einer EU-Richtlinie. Eine wesentlich größere Auswirkung auf das Elterngeldgesetz allerdings hatte im Januar 2009 Artikel 1 des Ersten Änderungsgesetzes, welches unter anderem eine einheitliche Regelung der Bezugsdauer sowie eine Flexibilisierung des Antrages auf Elterngeld vorsah. Ebenfalls 2009 wurde das Elterngeldgesetz durch Art. 15 Abs. 94 Dienstrechtsneuordnungsgesetz sowie durch Art. 10 und Art. 10 Nr. 2 b ELENA-Verfahrensgesetz Änderungen unterworfen.

Die wohl markanteste Änderung aber erfuhr das Elterngeldgesetz im Rahmen der Haushaltskonsolidierung: Zum 01. Januar 2011 wurde der Satz des Elterngeldes für alle Personen, deren Nettoeinkommen mehr als 1200 Euro im Monat betrug, um zwei Prozentpunkte auf 65 Prozent gesenkt.

Der im Elterngeldgesetz verankerte Mindestbetrag in Höhe von 300 Euro wurde zwar bestätigt, wird aber seither  im Gegensatz zu früher als Einkommen angerechnet. Darüber hinaus wurde das Elterngeld vollständig gestrichen für Personen, die der Reichensteuer unterliegen.

Für die unmittelbare Zukunft wird das Elterngeldgesetz erst einmal so belassen – weitere Änderungen sind derzeit nicht in Sicht.

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Ich kann keine Garantie oder Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben übernehmen. Diese Schilderungen sind reine Erfahrungswerte und beruhen auf meinen persönlichen Erlebnissen und Einschätzungen.

LG
euer Simon

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