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Kind unter 7 Jahren verursacht einen Schaden | Wer zahlt?

Kind verursacht Schaden

Kind unter 7 Jahren verursacht einen Schaden | Wer zahlt?

Kind verursacht SchadenJedes Jahr werden unzählige Schäden von Kindern verursacht. Dabei handelt es sich größtenteils um Kinder, die gemäß ihrem Alter nicht für den Schaden haftbar gemacht werden können. Da stellt sich für uns als Eltern meist die Frage, wer denn nun für einen Schaden aufkommen muss.

[sws_blue_box box_size=“630″]Als erstes sollte dabei die Frage beantwortet werden, bis zu welchem Alter Kinder nicht haftbar für einen Schaden gemacht werden können. Dies hängt davon ab, ob der Nachwuchs bereits schuldfähig ist oder nicht. Im Allgemeinen gilt nach dem geltenden deutschen Recht (§ 828 BGB), dass Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, noch nicht zur Verantwortung herangezogen werden können.

Erst danach gilt man als deliktfähig; allerdings wird in jedem Streitfall auf den Einzelfall abgestellt. Dabei wird an erster Stelle auf die geistige Reife des Kindes abgestellt, indem man herauszufinden versucht, ob es ihm im Zeitpunkt der Schadenszufügung ersichtlich war, dass es etwas Falsches begeht. Lediglich im Straßenverkehr beginnt die Haftbarkeit eines Kindes grundsätzlich erst mit der Vollendung des zehnten Lebensjahres.[/sws_blue_box]

Haftung der Eltern

Des Weiteren ist zu klären, unter welchen Umständen die Eltern für ihre Kinder haftbar gemacht werden können. Die Haftung der Eltern bei einem nicht deliktfähigen Kind greift schließlich nicht immer ein. Vielmehr ist es lediglich dann der Fall, wenn sie ihre Aufsichtspflicht, gem. § 832 BGB verletzt haben; auf Dejure nachzulesen. Dies bedeutet, dass sie ihr Kind so zu betreuen haben, dass andere keinen Schaden erleiden. Jedoch heißt es nicht gleich, dass man die Kleinen jede einzelne Sekunde im Blick haben sollte, oder sie gar an der Hand führen muss.

Auch braucht man sie nicht rund um die Uhr die beaufsichtigen, wie es zum Beispiel das Landgericht in Potsdam entschieden hat (Aktenzeichen: 13 S 20/02) und es auf der Seite ra-kotz.de beschieben steht. Vielmehr schließt eine umfangreiche Beaufsichtigung auch schon die Tatsache mit ein, dass man sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Kind befindet, oder teilweise auch Blickkontakt hat. Oder auch das eigene Ermessen, ab welchem Alter man das Kind, gemessen an seinem geistigen Entwicklungsstand, allein zum Beispiel auf der Straße spielen lassen kann.

Private Haftpflichtversicherung

Somit ergeben sich also zwei Fälle, in welchen die Eltern für ihre Kinder haften können. Zum ersten, sobald man das eigene Kind für eine gewisse Zeit völlig unbeaufsichtigt lässt, somit also auch die räumliche Nähe aufgibt. Oder zweitens, zwar sich beim Kind befindet, es jedoch nicht davon abhält einen Schaden anzurichten, obwohl man es ganz genau beobachten kann.

Haftpflichtversicherungen

In all diesen Fällen, wäre es natürlich von sehr großem Vorteil, wenn die Versicherung greifen würde. Und grundsätzlich ist es auch gängig, dass private Haftpflichtversicherungen eben für derartige Fälle aufkommen, wenn Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Daher ist es irrtümlicher Weise gar nicht von Vorteil, wenn die Eltern behaupten, dass sie ja ordentlich aufgepasst hätten. Eben in solchen Fällen würde auch die Versicherung nicht für den Schaden aufkommen.

Wenn man sein Kind also für eine gewisse Zeit aus den Augen verloren hat und nicht aufgepasst hat, sollte man dies auch ganz genau so der Versicherung melden. Denn nur in diesen Fällen kann sie eingreifen und den Schaden begleichen. Dabei ist es ganz gleich, ob es einen Fall angeht, in dem das Kind einem rollenden Ball herläuft und damit einen Verkehrsunfall verursacht, oder ob es sich um das zerkratzte Auto des Nachbarn handelt.

Einige Versicherungen integrieren übrigens mittlerweile die nicht deliktfähigen Kinder jedoch nicht automatisch in die Versicherung. In solchen Fällen sollte man unbedingt eine Zusatzvereinbarung treffen, gemäß welcher auch Kinder in den Haftpflichtschutz eingeschlossen werden. Oft sind solche Erweiterungen noch nicht einmal an zusätzliche Kosten gebunden. Dieser Schutz beschränkt sich aber oft auf nur 5.000 Euro.

Fazit & Selbsthilfe

KindWenn es also jemals doch zu einer unschönen Situation kommen sollte, in der das eigene Kind zum Beispiel das Auto des Nachbarn zerkratzen sollte und die Versicherung dazu keine Verletzung der Aufsichtspflicht feststellen kann, bedeutet dies, dass sie auch nicht für den Schaden aufkommen wird. In diesen Fällen kann das Nachbarschaftsverhältnis natürlich massiv beeinträchtigt werden. Um derartigen negativen Tendenzen nicht ihren Lauf zu lassen, oder es gar bis zu Gerichtsverhandlungen kommen zu lassen, kann man den Schaden auch möglichst kostengünstig mit dem eigenen Geld entfernen lassen.

Dazu gibt es heutzutage unzählige Werkstätten, die zum Beispiel durch das Smart-Repair-Verfahren wie hier auf Autoscout24 beschrieben, mit nur wenigen Kniffen Lackmängel verschwinden lassen können. Ansonsten sollte man als Elternteil überall und auch zu jeder Zeit möglichst Gewissenhaft seiner Elternpflicht nachgehen und das eigene Kind nicht völlig unbeaufsichtigt auf der Straße spielen lassen, wenn man noch nicht sehr sicher ist, ob es denn bereits den Unterschied zwischen richtig und falsch versteht. Wenn es dann jedoch trotzdem zu einem Schaden kommen sollte, der Versicherung ganz ehrlich die Sachlage beschreiben, damit sie im Falle der Verletzung der Aufsichtspflicht für den Schaden aufkommen kann.

Bildquellen
Artikelbild: ©panthermedia.net Igor Zakowski
Unten-Links: ©panthermedia.net Erik Reis