Kinderfreibetrag 2014

Kinderfreibetrag 2014

Kinderfreibetrag 2014

Kinderfreibetrag 2014Erziehungsgeld, Kindergeld, Kinderfreibetrag 2014, Elterngeld und Mütterrente, Betreuungsgeld und Kita-Platzansprüche – die staatlichen Vorstöße, Debatten und schließlich Gesetzgebungen hinsichtlich einer gerechten Familienpolitik sind für Laien teils schwer nachzuvollziehen. Noch dazu, als, kaum eingeführt, oftmals schon wieder zeitnahe Änderungen ins Haus stehen. So auch im Falle des Kinderbefreiungsgeldes.

Zum 1. Januar 2014 wird der aktuell in §32 EStG geregelte steuerrechtliche Anspruch von Eltern auf eine mögliche Senkung ihres zu versteuernden Einkommens eine Neuerung erleben – und das nicht zum ersten Mal. Bereits mit Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949, im Zuge der zeitgleichen Gesetzgebung zur Einkommenssteuer, wurde Eltern auch das Recht auf einen Kinderfreibetrag eingeräumt. Als gesetzlich verankerter Leistungsausgleich gedacht, sollte dieser ein steuerfreies Existenzminimum für Familien garantieren. Doch die Vorschriften entbehrten die gewünschten Ergebnisse. So traf den Paragrafen seine erste Reform bereits 1954, gut zwei Jahrzehnte später wurde er ganz abgeschafft, und auch nach seiner Wiedereinführung 1983 blieb es um ihn nicht ruhig. Exakt 60 Jahre später, erlebt er aktuell seine jüngste Reform. Grund genug, einen Blick auf Voraussetzungen, Zweck und Inhalt, mögliche finanzielle Einsparungen und steuerliche Aspekte zu werfen.

Kinderfreibetrag 2014 vs Kindergeld

Der Kinderfreibetrag ist ein steuerlicher Freibetrag, auf den Eltern vom Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes bis mindestens zur Vollendung dessen 18. Lebensjahres einen Rechtsanspruch erheben können. Dass die Forderung besteht, bedeutet allerdings nicht automatisch, dass Familien mit deren Geltendmachung die finanziell beste Lösung ergreifen. Auch das Kindergeld ist eine monetäre staatliche Unterstützung für Betreuung, Erziehung und sonstige Unterhaltskosten. Familien müssen sich für eine der Leistungen entscheiden: nicht immer einfach zu errechnen. Das weiß auch der Staat – und schafft Abhilfe:

Bisherige Regelungen zum Kinderfreibetrag

Auf den Kinderfreibetrag sollten Elternteile zurückgreifen, die mit seiner Inanspruchnahme einen größeren steuerrechtlichen Vorteil erzielen, als sie mit der Auszahlung des Kindergeldes erwürben. Nicht immer leicht zu wissen für den Nicht-Fachmann – das zuständige Finanzamt übernimmt und teilt den Betroffenen mit, welche Lösung die günstigere Variante im Einzelfall ist.

Die Wahl zwischen Kindergeld und Kinderbefreiungsgeld ist einzig hinsichtlich der Einkommensteuer zu treffen: Solidaritätszuschlag sowie Kirchensteuer bleiben hiervon unberührt und erfahren eine ausnahmslose Anrechnung der Freibeträge. Jeder Einzelfall muss individuell betrachtet werden. Im Regelfall gilt, dass die Entscheidung für Kindergeld statt Kinderfreibetrag für all diejenigen finanziell lukrativer ist, die über ein geringes Einkommen verfügen und selbst kaum Steuern zahlen.

Was ändert sich mit dem Kinderfreibetrag 2014?

Die Reform des Kinderfreibetrages 2014 wurde aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes eingeläutet. Nach dessen Willen soll auf das Existenzminimum von Kindern keine Steuer erhoben werden. Dieser Grundfreibetrag wird im regelmäßig aktualisierten Existenzminimumbericht der Bundesregierung schriftlich festgehalten. Zuletzt (Stand: 2010) lag der Grundfreibetrag bei Euro 3864 pro Jahr und Kind, die maximale Auszahlungssumme belief sich auf Euro 7008.

Neue Rechtssprechung ab 2014

Ab sofort werden Kinderfreibeträge nicht mehr automatisch in die Lohnsteuerkarte des Anspruchstellers übernommen. Wer eine Berücksichtigung und Kalkulation des Kinderfreibetrags wünscht, muss diese erst beantragen. Für Eltern von Heranwachsenden unter 25 Jahren, welche eine Erstausbildung bzw. ein Erststudium absolvieren, ist gegenüber der derzeit geltenden Regelung der Anspruch unabhängig von einem eventuellen Einkommen des Heranwachsenden.

Kinderfreibetrag 2014 berechnen

Wirft man einen Blick auf die Entwicklung der Kinderfreibeträge von 1983 bis heute, so ergibt sich eine deutliche Erhöhung: Was mit DM 432 pro Kind begonnen hat, beläuft sich aktuell auf Euro 7008,-. Eine genaue Kalkulation erfolgt abhängig von der Lohnsteuerklasse der Elternteile. Während das Kindergeld monatlich ausgezahlt wird, wird die Verrechnung auf die Kinderfreibeträge durch das zuständige Finanzamt vorgenommen. Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass Kinderfreibeträge erst ab einem jährlichen Mindesteinkommen von Euro 50.000 mehr Ersparnis bringen als das monatliche Kindergeld.

Beispiel zur Berechnung:

Zu versteuerndes Jahreseinkommen: Euro 40000,-:
A) verheiratetes Paar: Abzüglich des Kinderfreibetrages sind Euro 32.992 zu versteuern. Ersparnis: Euro 1834. Gesamtsumme Kindergeld: Euro 2208. Fazit: Kindergeld.
B) Alleinstehendes Elternteil mit Unterhaltspflicht: Abzüglich des hälftig angerechneten Kinderfreibetrages sind Euro 36496 zu versteuern. Ersparnis: Euro 1237. Gesamtsumme Kindergeld: Euro 1104,-. Fazit: Kinderfreibetrag.

Wer hat Anspruch auf den Kinderfreibetrag 2014?

Ob ein Anspruch auf den Kinderfreibetrag 2014 besteht, ist von zahlreichen Faktoren abhängig. Ein Überblick:

A) Folgenden Personengruppen steht ein Anspruch zu:

  • Elternteile mit Pflicht zur Zahlung einer Einkommenssteuer. Für die Anrechnung ist unerheblich, ob der Antragsteller verheiratet, geschieden, alleinerziehend oder ledig ist. Einzig die Auszahlung wird dementsprechend veranlagt: Bei Ehepaaren in der Regel hälftig an beide Teile. Soll an nur einen Partner ausgezahlt werden, muss der Nachweis erbracht sein, dass dieser insgesamt zwei Drittel des Unterhaltes für das betroffene Kind bestreitet, das zudem in seinem Haushalt lebt. Alleinerziehende können einen Anspruch auf einen zusätzlichen Freibetrag geltend machen.
  • Antragsteller müssen nachgewiesenermaßen die Eltern der betroffenen leiblichen, angenommenen oder Pflegekinder sein.
  • In Ausnahmefällen kann eine Übertragung der Freibeträge auf Stiefeltern oder Großeltern stattfinden.

B) Folgenden Personengruppen steht kein Anspruch zu:

  • Hartz IV- oder sonstigen Sozialhilfeempfängern. Die Höhe der staatlichen Unterstützung wurde aufgrund eingehender Überprüfungen bewilligt und beinhaltet bereits Ausgaben für im Haushalt lebende Minderjährige.
  • Personen, die aufgrund der Kombination mit der Steuerklasse 3 des Lebensgefährten in der Steuerklasse 5 gelistet sind.
  • Wer unter Steuerklasse 6 fällt: In der Regel verfügt der Betroffene hier über ein Hauptarbeitsverhältnis, über das der Kinderfreibetrag geregelt wird.

C) Folgende Faktoren werden bei der Gewährung des Kinderfreibetrags berücksichtigt:

  • Ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit kann ein weitergehender Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag geltend gemacht werden, befindet sich der Heranwachsende in seiner ersten Ausbildung. Studiert der Heranwachsende im Ausland oder leistet ein freiwilliges soziales Jahr, kann ein Sonderbedarf geltend gemacht werden.
  • Für arbeitssuchende Kinder besteht ein Anspruch auf den Freibetrag – unter der Voraussetzung, dass diese sich regelmäßig beim zuständigen Arbeitsamt melden.
  • Für Kinder mit psychischen oder physischen Behinderungen wird Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus gewährt. Die Behinderung muss allerdings 2. Januar 2007 eingetreten sein.

Zusammenfassung zum Kinderfreibetrag 2014:

Aktuell gilt: Erzielt der Heranwachsende durch eigenständige Arbeit ein zu versteuerndes Mindesteinkommen von Euro 8004, muss das Kindergeld zurückgezahlt werden, ein Kinderfreibetrag-Anspruch entfällt. Ab 2014 werden weder Einkünfte, noch BaFög angerechnet. Die Kalkulation zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag seitens des Finanzamtes erfolgt nicht mehr automatisch.

Quellen der Recherche

Quelle: steuererklaerung-2013.com
Quelle2: Berlin.de
Quelle3: Arbeitsagentur.de

Bildquellen

Artikelbild: ©panthermedia.net pejo

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