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Kindergeld: Einspruch oder Widerspruch?! Was kann ich tun?

Kindergeld: Einspruch oder Widerspruch?! Was kann ich tun?

Welche Möglichkeiten besitzt man eigentlich, wenn man von der Familienkasse eine Entscheidung zum Kindergeld oder Kinderzuschlag erhält, mit der man aber nicht einverstanden ist?

Bevor man nun aufgeregt oder wütend bei der Familienkasse anruft, sollte man zuerst genau prüfen, warum einem das Kindergeld oder der Kinderzuschlag verwehrt werden soll.

Wird darauf hingewiesen, dass das Einkommen des Kindes zu hoch ist, so sollte man bei der Familienkasse um die Übersendung eines Nachweises der Berechnung bitten. Auf diesem können sie dann ersehen, wie der Sachbearbeiter das Einkommen Ihres Kindes berechnet hat und in welcher Höhe die Werbungskosten berücksichtigt wurden.

Haben Sie dann noch immer Zweifel, so lassen Sie sich am besten von einem Fachmann beraten. Wenn noch immer berechtigte Zweifel bestehen, so sollten Sie einen Einspruch gegen den Bescheid der Familienkasse einreichen. Damit bewirken Sie, dass die erste Entscheidung überprüft und ggf. zu Ihren Gunsten abgeändert wird.

Komplizierter wird es, wenn die Familienkasse Ihnen vorwirft, dass Sie angeforderte Unterlagen nicht eingereicht haben. Wenn Sie dann nicht das Gegenteil beweisen können, haben Sie meistens schlechte Karten einen erfolgsversprechenden Einspruch oder Widerspruch zu formulieren.

Daher gilt: Grundsätzlich sollte man immer wichtige Post per Einwurfeinschreiben verschicken, so dass man einen Nachweis über dessen Versendung besitzt.

Dieser Grundsatz gilt zumindest für mich immer und überall und ist nicht ausschließlich auf die Familienkasse bezogen. Im Zweifel kann auch ein Fax mit ausgedruckter Sendebestätigung als Nachweis ausreichend sein.

Kindergeld - Paragraph
Kindergeld – Paragraph

Wenn Sie eine Entscheidung in dem Bereich vom Kinderzuschlag anfechten möchten, so heißt das übrigens Widerspruch und nicht Einspruch und sollte auch so benannt werden.

Einen Einspruch oder Widerspruch müssen Sie  entweder persönlich vor Ort, oder schriftlich per Post oder per Fax bei Ihrer örtlichen Familienkasse einreichen.

Von einer Übersendung per eMail rate ich persönlich ab, da mir für behördliche Anliegen dieser Weg zu unsicher erscheint.

Wenn Sie einen Bescheid erhalten haben, der eine Rückforderung vom Kindergeld beinhaltet, so sollte berücksichtigt werden, dass keine Zahlungsaussetzung aufgrund von Ihrem Einspruch eintritt.

Kindergeld ist Steuergeld und daher trotz Einspruch immer sofort zu erstatten!

Haben Sie nicht die Möglichkeit die geforderte Summe in einer Rate zu überweisen, so bitten Sie schriftlich um eine Ratenzahlungsvereibarung oder um die Aussetzung des Verfahrens. In der Regel wird dieser Bitte zugestimmt. Sollte Ihr Einspruch Erfolg haben, wird Ihnen die bereits gezahlte Summe natürlich wieder gutgeschrieben.

Einen Einspruch oder Widerspruch müssen Sie innerhalb von einem Monat bei Ihrer Familienkasse einreichen. Geben Sie diesen bitte niemals bei dem Finanzamt, der Arbeitsagentur oder einer anderen Stellen ab. Unterlagen sind immer und ausschließlich unter der Angabe Ihrer Kindergeldnummer bei der Familienkasse einzureichen.

Versuchen Sie im Vorfeld immer Ihr Anliegen mit einem Mitarbeiter der Familienkasse zu besprechen. Vielleicht ist in dem einen oder anderen Fall auch eine Klärung ohne das Einspruchsverfahren möglich. Damit können Sie sich dann eine weitere Bearbeitungszeit sparen.

Sollten Sie mit einer Einspruchsentscheindung nicht einverstanden sein, so haben Sie die Möglichkeit dagegen Klage bei dem Finanzgericht zu erheben. Dieses Verfahren ist aber nicht kostenfrei und sollte daher zwingend mit einer fachkundigen Stelle besprochen werden.

LG
Simon

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