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Kindergelderhöhung 2015 ?!

Kindergelderhöhung 2015

Kindergelderhöhung 2015 ?!

Die letzte Kindergelderhöhung gab es im Januar 2010. Das ist jetzt fünf Jahre her und viele Eltern fragen sich, ob und wann es wohl eine nächste Erhöhung geben wird. Für 2015 wurde eine Erhöhung um 35 Euro angekündigt und Finanzminister Schäuble denkt immer noch über eine Aufstockung nach. Gleichzeitig ist ihm die Schwarze Null im Haushalt sehr wichtig – eine Kindergelderhöhung passt wohl nicht in dieses Konzept. Wie es aktuell aussieht, ist mit einer Kindergelderhöhung 2015 nicht zu rechnen; oder doch?!
Kindergelderhöhung 2015

Höhe Kindergeld 2015

[dropcap]D[/dropcap]as Kindergeld ist eine staatliche Leistung die einkommensunabhängig gewährt wird. Die Höhe des Kindergeldes ist an das Existenzminimum eines Kindes angeglichen, wobei neben den Lebenshaltungskosten auch Betreuung und Ausbildungskosten eingerechnet sind. Da mit dem Kindergeld besonders Familien mit mehreren Kindern gefördert werden sollen, steigt die Höhe der Leistung mit der Anzahl der Kinder. Derzeit beträgt das Kindergeld 2015 monatlich

  1. für das erste und zweite Kind je 184 Euro
  2. für das dritte und vierte Kind je 190 Euro
  3. und für jedes weitere Kind 215 Euro.

Für einkommensschwache Familien gibt es übrigens die Möglichkeit zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag von maximal 140 Euro als Ergänzungsleistung zu erhalten. Diese Zusatzleistung wird dann gewährt, wenn das Einkommen zusammen mit dem regulären Kindergeld unterhalb der Einkommensgrenze liegt, nach welcher Hartz IV Leistungen berechnet werden.

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Rechenbeispiel:
Eine Familie mit zwei Kindern erhält 368 Euro Kindergeld, mit drei Kindern 558 Euro und mit vier Kindern 748 Euro monatliches Kindergeld. Kommt der Kinderzuschlag hinzu, können pro Kind im Höchstfall (einkommensabhängig) weitere 140 Euro bezogen werden. Achtung – gleichzeitiger Bezug von ALG II Leistungen und dem Kinderzuschlag sind nicht möglich.[/box]

Kindergeld 2015 – Antragstellung, Anspruchsvoraussetzungen, Leistungsdauer

Kindergeld wird ausschließlich auf Antrag gewährt. Der Kindergeldantrag wird von der anspruchsberechtigten Person unter Vorlage der Geburtsurkunde des Kindes bei der Familienkasse gestellt. Diese ist der jeweils örtlich zuständigen Bundesagentur für Arbeit angegliedert, wobei Angehörige des öffentlichen Dienstes den Antrag bei ihrem Arbeitgeber stellen.

Bei einer Antragstellung auf Kindergeld 2015 für Kinder, die älter sind als 18 Jahre, müssen weitere Unterlagen vorgelegt werden (Bescheinigungen über Ausbildung oder Studium bzw. Praktika und eventuell Einkommensnachweise). Die Auszahlung erfolgt im laufenden Monat, der öffentliche Dienst überweist das Kindergeld zusammen mit dem Lohn, bzw. dem Gehalt.

Kindergeld wird grundsätzlich von der Geburt an bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Der Anspruch verlängert sich über den 18. Geburtstag hinaus bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung, bzw. im Studium – oder sich auf der Ausbildungssuche befindet. Entsteht zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ein zeitlicher Abstand von bis zu vier Monaten, kann auch für diesen Zeitraum Kindergeld gewährt werden. Kinder, die älter sind als 18, weder ein Studium noch eine Ausbildung absolvieren, beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet sind und im Rahmen einer Beschäftigung nicht mehr als 450 Euro verdienen, können bis zum 21. Lebensjahr ebenfalls Kindergeld beziehen. Kinder, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind über das 25. Lebensjahr hinaus berechtigt, Kindergeld zu beziehen. Anspruch auf das Kindergeld hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt. In besonderen Fällen kann das Kindergeld 2015 auch an die Großeltern ausbezahlt werden, falls sich das Kind dauerhaft in deren Obhut befindet.

Steuerfreibetrag für Kinder – Alternative zum Kindergeld 2015

Eltern mit hohem Einkommen können unter Umständen davon profitieren, anstelle des Kindergeldes einen steuerlichen Kinderfreibetrag in Anspruch zu nehmen. Damit kann die steuerliche Entlastung höher ausfallen, als das Kindergeld. Im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuererklärung prüft das Finanzamt rückwirkend diesen Sachverhalt. Stellt sich bei der Prüfung heraus, dass die Familie mit dem Kinderfreibetrag besser stellen würde, wird der Kinderfreibetrag rückwirkend gewährt. Das bereits gezahlte Kindergeld wird mit der Steuerrückzahlung verrechnet.

Es ist nicht möglich, Kindergeld und Steuerfreibetrag miteinander zu kombinieren. Es gilt die Regel: Entweder Kindergeld oder Steuerfreibetrag. Eine Entscheidung darüber wird immer rückwirkend getroffen, d.h. zunächst wird das Kindergeld ausgezahlt und im Rahmen der Einkommenssteuererklärung wird dann geprüft, welche der beiden Alternativen individuell günstiger ist. Da die Angleichung des Kindergeldes verfassungsmäßig an das Existenzminimum gebunden ist, ist davon auszugehen, dass sich im Jahr 2015 der Freibetrag um 72 Euro jährlich auf 7080 Euro erhöht und zwar rückwirkend ab 2014.

Keine Kindergelderhöhung 2015 – aber eine Erhöhung des Kinderfreibetrags?!

Der Freibetrag für Kinder rechnet sich ab einem Einkommen von ca. 63.000 Euro für Ehepaare und 33.500 Euro für Alleinerziehende. Der angehobene Freibetrag 2015 führt letztlich zu einer ungleichen Verteilung, denn das Kindergeld selbst bleibt aller Voraussicht nach gleich. Nach Berechnungen des statistischen Bundesamtes müssen die Bezieher von Kindergeld angesichts der allgemeinen Preisentwicklung sogar einen Kaufkraftverlust von mehr als 5 % hinnehmen.

Demgegenüber steht die Ankündigung der Bundesregierung, im Jahr 2016 nun doch endlich das Kindergeld um die versprochenen 35 Euro pro Kind anzuheben. Es könnte jedoch auch sein, dass die staatliche Leistung lediglich um den Prozentsatz der Kaufkraftverlust aufgestockt wird. Familien in Deutschland warten gespannt auf Neuigkeiten aus dem Hause des Finanzministers. Sobald wir mehr wissen werden wir wieder darüber schreiben!

Bildquellen
Artikelbild: © panthermedia.net Katy Spichal

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