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Mutterschutz 2014 | Fakten, Tipps und Hintergründe

Mutterschutz 2014

Mutterschutz 2014 | Fakten, Tipps und Hintergründe

Mutterschutz 2014Der Mutterschutz 2014 dient in erster Linie dem Wohlbefinden von Mutter und Kind am Arbeitsplatz. Die schützende Wirkung richtet sich dabei nach Art und Umfang der Arbeit. Das Mutterschutzgesetz gilt dabei auch für Heimarbeiterinnen, geringfügig Beschäftigte, Hausangestellte und weibliche Auszubildende. Besonders Akkord-, Sonntags-, oder Nachtarbeit sind während dieser Zeit verboten und auch finanziell bietet das Mutterschutzgesetz Sicherheit; wir klären auf!

Mutterschutz 2014

Bei Schwangerschaftsbeginn verpflichtet sich die Arbeitgeberseite, die zuständigen Gewerbe- oder Arbeitsschutzbehörde über die Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen. Der Arbeitsplatz, die Geräte, Werkzeuge und Maschinen müssen dann während der Schwangerschaft und auch während der Stillzeit so eingerichtet sein, dass weder Gesundheit noch Leben der Mutter und ihres Kindes gefährdet sind. Am Arbeitsplatz besteht übrigens ein Anrecht auf eine ganze frei aufteilbare Stunde pro Tag, in der das Kind gestillt werden kann.

Der Mutterschutz 2014 beginnt in der Regel 6 Wochen vor der Entbindung und garantiert eine widerrufbare Arbeitsbereitschaft. Der Mutterschutz gilt nach der Entbindung 8 Wochen und schreibt ein absolutes Beschäftigungsverbot vor. Dies gilt auch nach einer Früh- oder Mehrlingsgeburt, dann allerdings für ganze 12 Wochen. Bei einer Frühgeburt verlängert sich die Frist nach der Geburt um die Zeit, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen wurde.

Die Europäische Kommission schlug im Oktober 2008 eine Verlängerung des Mutterschutzurlaubes von 14 auf 18 Wochen vor. 2 Jahre später sprach sie sich sogar für 20 Wochen aus. Deutschland wehrte sich zwar noch gegen die neue Regelung; es gilt aber nur als eine Frage der Zeit, bis auch in der deutschen Wirtschaft die 20 Wochen anerkannt werden.

Regelungen zum Mutterschutz verbessern

Mutterschutz 2014 und Elternzeit 2014

[sws_green_box box_size=“630″] Elternzeit können Mütter und Väter beanspruchen, die sich aktuell in einem Arbeitsverhältnis befinden. Das Bundesbetreuungsgesetz schreibt bezüglich der erlaubten Arbeitszeit während der Elternzeit maximal 90 Stunden innerhalb von 2 aufeinanderfolgenden Wochen vor, was einer täglichen Stundenzahl von 8,5 Stunden entspricht. [/sws_green_box]

Die Voraussetzungen zur Beanspruchung der Elternzeit sind vor allem, dass der Vater oder die Mutter mit dem Kind im gleichen Haushalt lebt und nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeitet. Die Elternzeit kann dabei bis zum dritten Lebensjahr des Kindes beansprucht werden. Diese kann auch nur für wenige Monate oder Wochen eingefordert werden und die Eltern können sie unabhängig von ihrem Partner nutzen.

Der Arbeitgeber muss die Elternzeit spätestens 7 Wochen vor Beginn beantragen. Während der ersten 2 Lebensjahre des Kindes muss verbindlich festgelegt werden, wann genau die Elternzeit genommen werden soll. 8 Wochen vor Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes muss das dritte Jahr der Elternzeit angezeigt werden. Während der Elternzeit darf höchstens 30 Arbeitsstunden wöchentlich gearbeitet werden. Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis dürfen im Gegensatz zu Beamtinnen und Beamten auch unter einem Viertel der Wochenarbeitszeit beschäftigt sein.

Ferien verlängern die Elternzeit übrigens nicht. Zu den Ferien gehören die Sommer-, Weihnachts- und Pfingstferien, jedoch nicht bewegliche Feiertage und auch nicht die Oster- und Herbstferien. Allerdings gibt es während der Mutterschutzfristen einen Urlaubsanspruch. Wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote können auch Urlaubsansprüche entstehen. Diese Neuregelungen gelten seit dem 01.01.2007 und beziehen sich auf Eltern, deren Kinder nach diesem Datum geboren wurden.

Mutterschutz 2014 und Elterngeld 2014

MutterschutzWährend der ersten 2 Monate wird das Elterngeld zusammen mit dem Mutterschaftsgeld verrechnet; Eltern und Alleinerziehende werden dabei maximal 14 Monate unterstützt. Die Höhe des Elterngeldes 2014 richtet sich dabei prozentual nach dem Einkommen vor dem Mutterschutz.

Zwischen 1000 und 1200 EUR beträgt das Elterngeld 2014 67 Prozent. Ab 1240 EUR werden 65 Prozent ersetzt und das Elterngeld kann grundsätzlich mindestens 300 und höchstens 1800 EUR betragen. Bei einem Nettoeinkommen, das weniger als 1000 EUR hoch ist, kann das Elterngeld auf bis auf 100 Prozent des ursprünglichen Einkommens steigen. Was Teilzeitarbeit angeht, orientiert sich das Elterngeld ebenfalls an der Höhe des Einkommens, das wegen der Elternzeit wegfällt; also 67 Prozent der Differenz zwischen den Einkommen vor, und dem nach der Geburt. Bei weiteren Kindern oder Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um 10 Prozent. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist bis auf wenige Ausnahmen vom Anbeginn der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Geburt verboten.

Währen dieser Zeit haben werdende Mütter allerdings ein Sonderkündigungsrecht, bei dem keine Einhaltung von Fristen zu beachten ist.

Bildquellen
Artikelbild: ©panthermedia.net Daniel Kaesler
Unten-Links: ©panthermedia.net Jenny Sturm

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