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Testament, Erbschein, Schulden

Testament, Erbschein, Schulden

Wenn es einmal um die Vererbung des Nachlasses geht, sollte man frühzeitig überlegen, wie man dabei vorgeht und vor allem welche Erben eingesetzt werden. Immerhin man hat zum einen die Möglichkeit die gesetzliche Erbfolge entscheiden zu lassen oder durch ein Testament selber zu bestimmen wer welches Vermögen erbt. Dies wird jedoch zu Lebzeiten bereits entschieden. Vorteilhaft ist dabei, dass man eine eigene Entscheidungskraft hat, dies ist bei Familien von Vorteil, welche z. B. zerstritten sind. Doch dabei gibt es einiges zu beachten, dies wird in den nächsten Kapiteln aufgezeigt.

Testament
Testament

Gerade als Elternteil ist man oft darauf aus, dass die Kinder bzw. der noch lebende Ehepartner als Erbe eingesetzt werden. So sieht es auch die gesetzliche Erbfolge vor. Um ein Testament zu schreiben, ist es nie zu früh. Man muss dafür nur mindestens 18 Jahre alt sein.

Das Testament muss dabei selber per Handschrift geschrieben sein. Als Überschrift für dieses Schriftstück empfiehlt sich der Name „Mein letzter Wille“ oder „Testament“.

Ein Testament kann bei Änderung der Lebensumstände übrigens noch geändert werden. Werden mehrere Seiten benötigt, müssen diese aber auch nummeriert werden. Zuletzt folgt die Unterschrift unter das Testament. Es gilt auch nur das Geschriebene oberhalb der Unterschrift. In dem Testament dürfen auch nicht der Ort und das Datum fehlen.

Besonderheiten beim Testament

[dropcap]D[/dropcap]er Vorteil eines Testaments ist, dass man mehrere Erben einsetzen kann bzw. die gesetzliche Erbfolge ausschließen kann. Des Weiteren hat man die Möglichkeit, eine Enterbung auszusprechen. Jedoch wird bei der Verteilung des Erbes immer ein Pflichtteil an die gesetzlichen Erben ausgezahlt. Dabei muss immer die Erbfolge eingehalten werden. Aus dem Testament muss klar und deutlich hervorgehen, welcher Erbe was zu welchem Teil erbt.

Es kommt nicht selten vor, dass der Erblasser die Reihenfolge per Testament ändert. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Haus oder ein Unternehmen vererbt wird. Denn dann müssen klar die Zuständigkeiten und Verhältnisse geklärt sein. Allerdings bleibt der Anspruch auf den Pflichtanteil immer unberührt. Bei einem notariellen Testament wird dies dem Notar vorgetragen und notariell beglaubigt. So geht man auf Nummer sicher, dass alles seine Richtigkeit hat. Es wird zudem beim Amtsgericht aufbewahrt und kann im Erbfall dem Erben direkt ausgehändigt werden.

Der Erbschein

Wer erbt, möchte dieses Erbe auch schnell antreten. Der Bank gegenüber muss man diesen Anspruch glaubhaft machen. Dies geht in der Regel mit einer Vollmacht, welche man bereits vor dem Tod des Erblassers hatte bzw. mit einem Erbschein. Dabei handelt es sich um ein amtliches Zeugnis vom Nachlassgericht. Es weist einen persönlich als Erben aus.

Für alle Rechtsgeschäfte des Erblassers benötigt man diesen Erbschein, dies gilt auch für die Umschreibung von Grundstücken. Wenn man jedoch über ein Testament verfügt, welches einen eindeutig als Erben erwähnt, dann würde eine beglaubigte Kopie von diesem ausreichen. Ist jedoch kein Testament vorhanden, geht der Erbe zu dem zuständigen Amtsgericht und beantragt dieses. Wenn man der gesetzliche Erbe ist, dann muss dies gegenüber dem Amtsgericht z. B: per Personalausweis bewiesen werden. Außerdem sind laut erbrecht-einfach.de folgende Unterlagen notwendig:

  • Sterbeurkunde
  • Familienstammbuch
  • Namentliche Benennung von Personen, die sonst als gesetzliche Erben in Frage kommen
  • Testament, welches die Erfolge ändern könnte

Für die Ausstellung des Erbscheines werden Kosten in Höhe des zu vererbten Vermögens fällig. Meist kommen noch Kosten für die eidesstattliche Erklärung und für den Notar hinzu.

Was die Erben im Erbfall beachten müssen

Beim erben aufpassen
Beim erben aufpassen

Zunächst ist es wichtig, den Nachlass genau zu sichten. Dies sollte auch gemeinschaftlich geschehen, wenn mehrere Erben in Frage kommen. Denn sonst kommt es meist zu unschönen Streitigkeiten. Wenn sie unter dem Nachlass ein Testament befindet, ist dies sofort dem Nachlassgericht vorzulegen. Ansonsten droht eine Strafe zwecks Testamentsunterdrückung.

Meist gehen die Verträge auf die Erben automatisch über, daher ist es ratsam, Verträge so schnell wie möglich zu kündigen, um keine zusätzlichen Kosten zu haben. Dabei sollte man vor allem an die Verträge bezüglich des Stroms, Telefons, Handys und Gas denken, auch Zeitschriftenabos können in Frage kommen. Kontovollmachen kann der Erbe auch löschen lassen, dies sollte jedoch nur vorgenommen werden, wenn tatsächlich geklärt ist, wer der Erbe ist nach dem Testament oder der gesetzliche Erbfolge ist.

Eine Übereilung bei der Annahme des Erbes kann in manchen Fällen gefährlich werden. Sollte der Erblasser Schulden hinterlassen, so kann sich der Erbe dagegen schützen. Denn schließlich müsste er im Fall einer Vererbung für diese aufkommen. In diesem Fall müsste er die Erbschaft ausschlagen, dann gehen diese nicht auf ihn über. Eine Ausschlagung des Erbes kann innerhalb von 6 Wochen bei dem Nachlassgericht in beglaubigter Form eingereicht werden. Wenn die Erbschaft schon angenommen wurde, dann ist eine Ausschlagung nicht mehr möglich. Um dieses Erbe abwickeln zu können, ist es wichtig, dass man einen Nachweis bei dem Nachlassgericht vorlegt. Dies sollte an dem Ort sein, wo der Erblasser seinen Wohnsitz hatte.

Es kann auch jeder andere Notar in Deutschland dazu berufen werden, das Erbe z. B. auszuschlagen, dieser nimmt diesen Schritt zu Protokoll und legt es dem Amtsgericht vor. Das Amtsgericht darf jedoch keine beratende Tätigkeit vornehmen, dies bleibt dem Notar vorbehalten. Die Kosten für die Erstellung des Erbscheins richten sich nach dem Vermögen des Erblassers. Besteht ein notarielles Testament, kann man auf die Beantragung eines Erbscheins verzichtet werden. Dann kommt man häufig ohne einen teueren Erbschein aus. Auch die Beantragung kann bei einigen Amtsgerichten, z. B. in Großstädten sehr lange dauern.

Häufig ist dies auch in den Sommermonaten der Fall, wenn bei Gericht Urlaubszeit ist. Wenn eine Immobilie vererbt wird, dann muss von dem Erben das Grundbuch berichtigt werden. Damit diese Abwicklung geschehen kann, muss der Erbschein bzw. das notarielle Testament vorliegen. Der Antrag auf Grundbuchberichtigung muss in den nächsten zwei Jahren ausgestellt werden, dann fallen auch keine Gebühren für die Umschreibung an. Wurde ein Erbscheinantrag bei dem Notar geklärt, dann kann die Eintragung in das Grundbuch direkt vor Ort geschehen. Es werden so andere Behördengänge gespart. Dies macht es den Erben oft leicht, Geschäfte schneller und sicherer abzuwickeln. Auch bei Bankgeschäften, sollte der Bank ein Erbschein oder ein notarielles Testament vorgelegt werden, damit die Erben an das Guthaben des Verstorbenen gelangen.

Bildquellen
Artikelbild: © panthermedia.net Ingeborg Knol
Mitte-Links: © panthermedia.net victoroancea