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Trennung mit Kind

Trennung mit Kind

Trennung mit KindEine Trennung mit Kind oder Scheidung mit Kind symbolisieren das Ende einer Ära und zugleich den Anfang eines neuen Lebens. Trauer, Abschied, Schmerz, aber eben auch Hoffnung, Chancen, Aufbruch und Erleichterung: Die Betroffenen durchleben nicht selten eine Achterbahn der Gefühle. Sie müssen sich neu orientieren und neu organisieren.

Auf der Strecke bleiben dabei oftmals die Kinder, die zumeist im Wirrwarr der Gefühle aus Angst, Enttäuschung und Wut gleichzeitig mit der neuen Situation „klar kommen“ müssen. Dennoch können auch Scheidungskinder wieder glücklich aufwachsen und an den alltäglichen Herausforderungen wachsen; das bestätigen auch solche Fachseite wie diese hier, die wir bei unseren Recherchen gefunden haben. Trennt man sich mit Kind muss allerdings einiges beachtet werden, damit der Nachwuchs eben auch nach der Scheidung noch ein gutes Lebensgefühl besitzt.

Laut Angaben des Statistischen Bundesamtes wird jede dritte Ehe im Laufe von 20 bis 25 Jahren geschieden. Allein im Jahr 2012 ließen sich rund 179.147 Paare in Deutschland trennen. Darunter 88.863 Ehescheidungen mit minderjährigen Kindern. Die durchschnittliche Ehedauer für die im Jahr 2012 geschiedenen Ehen betrug 14 bis 15 Jahre. In den Jahren 2011 und 2010 waren es über 187.000 Ehescheidungen, darunter über 91.455 mit minderjährigen Kindern.

Actio und Reactio: Folgen einer Scheidung für die Kinder

Folgen einer TrennungAuch Kinder entwickeln während und nach einer Scheidung Symptome (-Link öffnet PDF-), die alter- und typspezifisch sein können. So reagieren Kinder unter sechs Jahren oftmals mit erhöhter Ängstlichkeit, Aggressionen, Bettnässen und verstärkten Weinanfällen. Sie leiden auch verstärkt unter Trennungsängsten. Kinder zwischen sechs und 12 Jahren werden von ihren Eltern zumeist als launisch und schwermütig beschrieben. Scheidungskinder in dieser Altersstufe sind anfälliger für Infektionen, Krankheiten und leiden vermehrt unter Kopfschmerzen. Kinder im Alter zwischen 13 und 18 Jahren reagieren auf eine Scheidung mit Schulschwänzen, Verhaltensauffälligkeiten und Leistungsabfall.

Insgesamt jedoch sind diese Kinder aber besser in der Lage die Ehescheidung realistisch einschätzen zu können. Dadurch sind sie auch in der Lage Verständnis, Erleichterung und gar Hilfe für ihre Situation zu finden. Wenn also eine Ehe endgültig nicht fortgeführt werden kann, liegt es an den Eltern zu begreifen, dass sie sich zwar von einander scheiden, jedoch nicht von den Kindern. Auch nach der Ehescheidung bleiben sie Eltern. Und das Kind darf jeden einzelnen von ihnen genauso „lieb haben“ dürfen, wie vor der Ehescheidung – ohne Eifersucht seitens des anderen Elternteils.

Aus diesem Grundsatz und der weiterbestehenden Verantwortung beider Elternteile für die gemeinsame Kinder heraus, besteht das gemeinsame Sorgerecht auch nach der Scheidung fort, so die Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Ausnahme: Wenn einer der Elternteile einen „Sorgerechtsantrag“ für das alleinige Sorgerecht beim Gericht stellt oder das Gericht wegen einer massiven Gefährdung des Kindeswohls eingreifen muss.

[sws_yellow_box box_size=“630″]Für die Eltern heißt es nach wie vor: Sie tragen gemeinsam die Verantwortung für ihre Kinder und treffen gemeinsam Entscheidungen, wie zum Beispiel die Frage nach dem Wohnsitz des Kindes nach der Scheidung. Die Antwort hat auch weitreichende Konsequenzen für beide Elternteile.[/sws_yellow_box]

Derjenige Elternteil, bei dem die minderjährigen Kinder leben, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern vollständig durch die Betreuung. Der andere Elternteil erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung, indem er zahlt. Weil die Kinder zumeist noch nicht berufstätig sein können, ist der unterhaltspflichtige Elternteil gegenüber dem anderen Elternteil barunterhaltspflichtig – zusätzlich zu dem Kindesunterhalt.

Scheidungskinder: Welche Fehler Eltern verhindern können

Das Umgangsrecht: Rechte und Pflichte des unterhaltspflichtigen Elternteils

[sws_blue_box box_size=“630″] Anders als die gemeinsame elterliche Sorge, die nach der Scheidung in der Regel automatisch beibehalten wird, gehört das Umgangsrecht (Besuchsrecht) – unabhängig davon, ob die elterliche Sorge allein oder gemeinsam ausgeübt wird, zu den wenigen Rechten und sogar Pflichten desjenigen, bei dem sich das Kind nicht ständig aufhält und wohnt. Die Häufigkeit der Besuche und deren Ausgestaltung (mit oder ohne Übernachtung) hängen vom Alter sowie der geistigen und körperlichen Entwicklung des Kindes ab. Grundsätzlich aber darf der umgangsberechtigte Elternteil das Kind mit in dessen Wohnung /Haus nehmen – auch wenn dieser bereits neu liiert ist. [/sws_blue_box]

Der Umgangsrecht darf aber, sofern ein begründeter Verdacht besteht, zum Beispiel Verdacht auf Misshandlung des Kindes, mit sofortiger Wirkung und vollständig verwehrt werden. Die Gewährung des Besuchsrechtes darf aber auch nicht von der Zahlungsmoral und -höhe abhängen. Auch darf das Kind von einem der Elternteile nicht negativ gegenüber dem anderen Elternteil beeinflusst werden.

Die Wunschvorstellung einer „glücklichen“ Scheidung und die Realität liegen zumeist weit auseinander. Nur etwa 17 Prozent aller Scheidungen verlaufen friedlich gefolgt von einer herzlichen und freundschaftlichen Beziehung zwischen den Elternteile. Bei den übrigen Paaren wird die Beziehung zum anderen nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil als „entfremdet“ und „nicht gut“ beschrieben.

Damit es in Punkto Besuchsrecht nicht ständig zu Reibereien zwischen den Parteien kommt, ist eine sogenannte Umgangsvereinbarung hilfreich. Diese könnte folgende Punkte beinhalten:

  • Die genaue Uhrzeit- und Wochentagsangabe ( zum Beispiel: an jedem zweiten Wochenende, in der Zeit von 17.00 Uhr Freitag bis 18.00 Sonntag)
  • Regelung für die Ferien- und Urlaubsgestaltung
  • Pflichten der Mutter: Dies kann eine angemessene Ausstattung des Kindes für den Besuch beim Vater sein (witterungsgerechte Kleidung, Spielzeug).
  • Pflichten des Vaters: Dies umfasst zum Beispiel eine pünktliche Abholung und Wiederbringung des Kindes, Auskunftspflicht gegenüber der Mutter, wenn beispielsweise eine rechtzeitige Abholung oder Wiederbringung aus einem wichtigen Termin nicht möglich ist.
  • Die Eltern verpflichten sich, jegliche Schritte, die dem anderen Elternteil schaden oder die Beziehung zum Kind beeinträchtigen können, zu unterlassen

Fazit

FazitDie überwiegende Mehrzahl verhaltensauffälliger Kinder mit langfristigen psychischen und gesundheitlichen Störungen stammt aus Beziehungen, in denen ein Elternteil nach der Trennung/Scheidung überhaupt keinen Kontakt mehr zu den übrigen Familienangehörigen pflegt. Den Statistiken zufolge sind rund 53 Prozent aller Beziehungen nach der Scheidung von Zorn, Verletztsein und Demütigung erfüllt. Rund bei der Hälfte dieser Beziehungen (25 Prozent) sind die Elternteile so mit ihren eigenen Konflikten beschäftigt, dass die Bedürfnisse ihrer Kinder vollständig in den Hintergrund treten.

Um die Ursachen einer langfristigen Verhaltensauffälligkeit bei den Kindern rechtzeitig therapieren zu können, muss sich die Beziehung der geschiedenen Eltern zu einer verantwortungsbewussten und respektvollen Kooperation entwickeln. Diese hilft den Scheidungskindern neuen Halt, Sicherheit und Geborgenheit in dem neu entwickelten Familiennetz zu finden.

Bildquellen
Artikelbild: ©panthermedia.net Phovoi R.
Oben-Links: ©panthermedia.net Tatiana Gladskikh
Unten-Mitte: ©panthermedia.net Sean Gladwell

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