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Arbeitgeberprobleme und der Urlaub mit den Kids in den Sommerferien

Arbeitgeberprobleme und der Urlaub mit den Kids in den Sommerferien

Sommerferienzeit ist Urlaubszeit. Vor allem Familien oder Alleinerziehende mit schulpflichtigen Kindern sind auf die freien Tage oder Wochen in den Ferien angewiesen. Doch nicht immer spielt die Betriebsleitung mit. Welche Rechte haben Eltern, ihren Urlaubsanspruch in den Ferien geltend zu machen? Gibt es gesetzliche Grundlagen? Wie klärt man am besten mit seinem Chef den Urlaubsanspruch, ohne ins Fettnäpfchen zu treten oder gar arbeitsrechtliche Konsequenzen zu riskieren?

SommerurlaubSommerferien: Urlaub mit Kindern

Nicht nur Alleinerziehende, sondern auch Familien hoffen auf einen Urlaub in den Sommerferien. Schulpflichtige Kinder können außerhalb der Ferien zwar auch freigestellt werden. Allerdings sollen sie ihre Schulpflicht erfüllen und die Schule bzw. die Lehrer müssen keine freien Tage genehmigen. Vor allem, wenn die schulischen Leistungen zu wünschen übrig lassen, sollten die Eltern von einer Freistellung in der Schulzeit absehen.

Neben Eltern sind es auch Partner von Lehrern und Erziehern, welche für ihren Jahresurlaub die Sommerferien nutzen müssen. Es gibt dazu das Bundesurlaubsgesetz § 7:

„Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“

Man kann die sozialen Gesichtspunkte so verstehen, dass Familien oder Alleinerziehende mit Kindern bevorzugt werden. Wer Urlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt nehmen muss, beispielsweise zu den Schulferien, bekommt diesen meist bewilligt. Es besteht aber kein Rechtsanspruch darauf. Wenn ein kleineres Unternehmen nur Familien oder Mütter beziehungsweise Väter mit Kindern im Schulalter beschäftigt, können ja nicht alle zeitgleich Urlaub nehmen. Dies ist also eine Einzelfallentscheidung des Arbeitgebers.

Können Chefs Urlaub stornieren, der bewilligt wurde oder den Urlauber zurückholen?

Dazu sagt ein Beitrag auf ra-wittig.de, dass der Arbeitgeber zwar den Urlaubswünschen entgegentreten kann. Dazu müssen aber dringende betriebliche Gründe vorliegen. Eine Störung des Betriebsablaufs, weil keine Vertretung vorhanden ist, wäre kein zwingender Grund (denn meist gibt es externe Dienstleister, die vertreten könnten). Würde die Arbeit jedoch liegenbleiben, etwa weil nur vier Mitarbeiter im Unternehmen sind und vielleicht drei davon wegen der Kids in den Sommerferien Urlaub wollen, dann können Anträge abgelehnt werden. Da die Sommerferien nur sechs Wochen lang sind, würde es bei dreiwöchigen Urlaubszeiten zu Überschneidungen kommen, die auch mit Aushilfen nicht ohne weiteres überbrückt werden können. Eine Vertretung muss auch organisiert werden, wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin mit Kindern die alleinige Arbeitskraft in diesem Bereich oder die einzige Angestellte des Unternehmens ist.

Natürlich kann in bestimmten Bereichen der Chef vorübergehend auf Aushilfen, Zeitarbeit oder andere Dienstleister zugreifen, um die Vertretung zu gewährleisten. Das ist aber nicht bei allen Berufsgruppen möglich, denn es gibt teilweise so speziell qualifizierte Fachkräfte, dass man niemanden in kürzester Zeit in diesem Aufgabenbereich anlernen kann. Das wäre zum Beispiel bei Lehrern der Fall, bei Ärzten, Akademikern oder ähnlichen Spezialisten.

Wurde der Urlaub einmal von den Vorgesetzten genehmigt, dann kann er nur bei einer Havarie ausnahmsweise storniert oder der Mitarbeiter aus den Ferien zurückbeordert werden. Der Chef prüft also, welcher Urlaubswunsch einen Vorrang haben könnte – unter sozialen Aspekten wie Urlaubsmöglichkeiten von Partner und Kindern, bisherige Urlaube dieses Mitarbeiters, Alter, Betriebszugehörigkeit und ob dieser Mitarbeiter schon mehrmals Urlaub im Kalenderjahr hatte. Die Rechtsprechung urteilt überwiegend zum Vorteil der Arbeitnehmer mit Kindern.

Zusage abwarten

Zusage zum UrlaubDer Arbeitnehmer sollte jedoch seine Reise mit Familie erst buchen, wenn der Arbeitgeber den Urlaubswunsch bestätigt hat. Wer seinen Urlaub ohne Genehmigung antritt, verletzt seine Pflichten und riskiert mindestens eine Abmahnung, wenn nicht sogar eine Kündigung. Das gilt auch dann, wenn eine Ablehnung des Urlaubsantrages vom Chef erfolgte und der Arbeitnehmer daraufhin einen Krankenschein bringt. Noch schlimmer ist es, wenn der Arbeitnehmer mit Krankenschein droht nach dem Motto: „Und wenn ich zu der Zeit keinen Urlaub bekomme, dann feiere ich eben krank.“ Das kann ebenfalls arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – schlimmstenfalls eine Kündigung.

Will der Arbeitnehmer den Urlaubsantritt zu einem bestimmten Zeitpunkt erzwingen, könnte er auf Duldung des Urlaubs klagen. Nun entscheidet ein Gericht, welches Interesse überwiegt: das Erholungsinteresse des Arbeitnehmers oder die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers. Leider dauern gerichtliche Entscheidungen länger, so dass mit einer Einigung vor gewünschtem Urlaubsbeginn kaum zu rechnen ist. Deshalb bestimmt der §4 Absatz 4 des Urlaubsgesetzes, unter welchen Voraussetzungen der Urlaub zum gewünschten Termin angetreten werden kann:

Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer in einem Betrieb mit zuständigem Betriebsrat tätig ist. Dieser wird dann hinzugezogen, damit in den Urlaubsverhandlungen eine Einigung erzielt werde kann. Erfolgt keine Einigung, kann der Arbeitnehmer den Urlaub zum Wunschtermin antreten. Klagt der Arbeitgeber allerdings gegen das Wunschdatum des Urlaubsantritts, dann ist der Urlaubsantritt für den Arbeitnehmer äußerst riskant. Wenn das Gericht dem Arbeitgeber später Recht gibt, da betriebliche Interessen über dem Erholungsinteresse standen, kann kann der Arbeitnehmer auch noch nachträglich entlassen werden. Die Urlaubsdauer, die beantragt wurde, sollte mindestens bei 12 Tagen liegen. Der Arbeitgeber muss mindestens drei Monte vorher den gewünschten Urlaubszeitpunkt mitgeteilt bekommen.

Fazit

Eine Entscheidung des Arbeitgebers bezüglich des Urlaubs kann individuell unter bestimmten Gesichtspunkten getroffen werden. Diese sollte sich der Arbeitnehmer schriftlich quittieren lassen. Nur wenn dringende betriebliche Belange (Havarie), den Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen, kann der Chef den Urlaubswunsch ablehnen.

Mehrarbeit oder fehlende Vertretung gehören normalerweise nicht zu den betrieblichen Belangen, da sich beides durch Aushilfen überbrücken lässt. Die Entscheidung für oder gegen den Urlaub sollte unter Berücksichtigung soziale Aspekte getroffen werden. Idealerweise einigt man sich mit den Kollegen zu Anfang des Jahres. Eigenmächtig ohne Erlaubnis angetretener Urlaub kann zur fristlosen Kündigung führen!

Bildquellen
Artikelbild: © panthermedia.net goodluz
Mitte: © panthermedia.net Arne Trautmann